Unsere Satzung in der jeweils aktuellen Fassung.

SATZUNG

(Mit den Änderungen der Jahreshauptversammlung vom 14.08.2020)

Vorbemerkung:

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "OBERHAUSENER SCHWIMMVEREIN von 1897 e.V." Er wurde am 26.09.1897 gegründet. Am 06.03.1937 lösten sich der OSV 97 und der Damen- Schwimm-Klub Amateur auf und ihre Mitglieder vereinigten sich mit den Leichtathleten des Ski-Klubs Oberhausen zum Verein für Leibesübungen von 1897 e.V. (Vfl.97). Am 14.05.1947 wurde die Annahme des alten Vereinsnamens (OSV 97) genehmigt. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Die Vereinsanschrift ist die jeweilige Anschrift des 1.Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Vereinszweck

a) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

b) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und religiösen Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.

c) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Mitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

e) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft in einem Vereinsverband

Der Verein ist Mitglied des „Schwimmverband NRW e.V. – Bezirk Ruhrgebiet e.V." und des „Stadtsportbund Oberhausen e.V.". Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen, den Rechtssprechungen und den Einzelanordnungen dieser Verbände unterworfen.

§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die regelmäßig am Schwimmen oder Wasserball teilnehmen oder sich in der Vereinsführung betätigen. Passive Mitglieder fördern den Verein und seine Aufgaben, ohne regelmäßig an seinem Training und seinen Schwimmsportübungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft muß dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Mitglieder, die den Vereinszwecken zuwiderhandeln oder sich sonst wie unehrenhaft verhalten, können durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird. Eine Berufung des Ausgeschlossenen bei der Jahreshauptversammlung ist zulässig.

§ 7 Beiträge, Aufnahmegebühr

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern den von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrag. Hier ist die Beitragsordnung des OSV 97 ein Grundgerüst für Beiträge und Gebühren. Sofern die Eltern oder mindestens 2 Geschwister Mitglieder des Vereins sind, brauchen alle weiteren Familienangehörigen, die dem Verein beitreten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur den von der JHV beschlossenen Jahresbetrag für die abzuführenden Verbands- und Versicherungsbeiträge und die Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Vergünstigung entfällt, sobald die betreffenden Jugendlichen aus einem Arbeitsverhältnis (nicht Ausbildung) Einkünfte beziehen. Die Mitgliedsbeiträge sind außerdem gestaffelt für

a) Mitglieder bis 18 Jahre

b) Mitglieder über 18 Jahre

In Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Höhe des Beitrages. Ehrenmitglieder zahlen ebenfalls den vorgenannten Jahressonderbeitrag. Der Beitragseinzug erfolgt durch Einzugsermächtigung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Jahreshauptversammlung oder evtl. Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei Benutzung der Hallen- bzw. Freibäder haben die Mitglieder die Bade- und Hausordnung zu beachten. Den berechtigten Anordnungen des Schwimm- oder Wasserballwartes ist Folge zu leisten. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

b) Der Vorstand

§ 10 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht:

als geschäftsführender Vorstand aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Kassenwart

als Gesamtvorstand aus:

dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:

e) dem Fachwart Schwimmen

f) dem Fachwart Wasserball

g) dem Fachwart Breitensport

h) dem Pressewart

i) dem Jugendleiter

j) dem stellv. Jugendleiter

k) den zwei Beisitzern

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Bei geraden Jahreszahlen werden der:

a) der 1. Vorsitzende

c) der Geschäftsführer

e) der Fachwart Schwimmen

f) der Fachwart Wasserball

k) ein (von zwei) Beisitzer

bei ungeraden Jahreszahlen:

b) der 2. Vorsitzende

d) der Kassenwart

g) der Fachwart Breitensport

h) der Pressewart

k) ein (von zwei) Beisitzer

gewählt.

3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, d. h. der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandmitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten, wobei ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende sein muß. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder läuft von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung in dem vorgenannten Wahlrhythmus. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird bis zur nächsten JHV ein anderes Vorstandsmitglied die Tätigkeit kommissarisch übernehmen. Fällt der geschäftsführende Vorstand aus und ist nicht mehr beschlußfähig, so ist im Wege einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer geschäftsführender Vorstand zu wählen. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 11 Der Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem geschäftsführende Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

c) die Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes

die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

§ 12 Der besondere Aufgabenkreis einzelner Vorstandsmitglieder

Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandmitglieder verlangt wird. Der geschäftsführende Vorstand kann den 1. Vorsitzenden oder ein anderes seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich besonders bevollmächtigen. Im Innenverhältnis wird im Falle seiner Verhinderung der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich verhindert ist.

Der Geschäftsführer hat den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geldgeschäfte des Vereins verantwortlich.

Die Fachwarte für Schwimmen, Wasserball und Breitensport sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsabende und Sportveranstaltungen verantwortlich

Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und hat für regelmäßige Veröffentlichungen der Sportergebnisse in der lokalen Presse zu sorgen.

§ 13 Die Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandmitglieder eingeladen und mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden muß schriftlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich. Wie im übrigen Rechtsverkehr können die elektronischen Kommunikationsformen (z.B. Fax, e-Mail) für alle Mitteilungen an die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt neben der Schriftform rechtswirksam verwendet werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich, möglichst im I. Quartal statt. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung, über die Homepage des Vereins und durch Aushang in den Bädern. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes;

c) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der einzelnen Abteilungsleiter. (Berichte

der einzelnen Abteilungsleiter werden in der Vereinszeitung veröffentlicht) Wird die Vereinzeitung nicht verteilt, ist der JHV ein Jahresbericht vorzulegen

d) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer;

e) Entlastung des Vorstandes;

f) Neuwahl des Vorstandes;

g) Wahl von zwei Kassenprüfern, wobei für einen der beiden Prüfer eine einmalige Wiederwahlmöglich ist.

h) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern;

i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

j) Festsetzung der Beitragshöhe und Aufnahmegebühr;

k) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

l) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands und als Kassenprüfer sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Als Vorstandmitglieder des erweiterten Vorstands sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer die höchste Anzahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlungen sind Protokolle aufzunehmen, die vom Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Ist der geschäftsführende Vorstand nicht mehr beschlußfähig, ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich. Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Formalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 17 Die Jugendordnung

Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Oberhausener Schwimmverein von 1897 e.V. Durch sie werden die Belange der Jugendlichen im OSV geregelt. Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand verantwortlich. Die von der Jugendvollversammlung gewählten Jugendleiter vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

§ 18 Ehrungen: Besondere Leistungen

Die "Silberne Vereinsnadel" kann verliehen werden für besondere Verdienste im Sinne des Vereins, wenn auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dies gebilligt wird. Die "Silberne Vereinsnadel" kann bei außergewöhnlichen Leistungen an Wettkämpfer des Vereins verliehen werden. Die "Silberne Vereinsnadel" wird für 25 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft verliehen.

Die "Goldene Vereinsnadel" kann verliehen werden für außergewöhnliche Verdienste im Sinne des Vereins, wenn dies auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gebilligt wird. Die "Goldene Vereinsnadel" wird für 40 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft verliehen.

§ 19 Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsleben entstanden sind, haftet der Verein nicht.

§ 20 Das Vereins-Ende (Auflösung)

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eingeladen sein müssen, mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Bei Auflösung, bei Einziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Stadtsportbund Oberhausen e.V. und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gem. § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. August 2020 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 09. März 2007 einschließlich aller seitherigen Änderungen. Mit Datum 14.08.2020 wurden durch die Mitgliederversammlung, Änderungen in §§ 6, 7, 10, 12 und 21 beschlossen. Sie treten mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Oberhausen, den 14.08.2020

Redaktion